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Informationspflicht für Unternehmer ab 1. Januar 2026

Ab dem 01.01.2026 sind Unternehmer bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen nach § 45c Aufenthaltsgesetz verpflichtet, spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch die Beratungsstellen „Faire Integration“ hinzuweisen.
Eine Übersicht der Beratungsstellen sowie weitere Informationen finden Sie hier: Neue Informationspflicht ab Januar 2026 - NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge